Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Hebamme Jenny Grallert
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Jenny Grallert und der Leistungsempfängerin.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme Jenny Grallert und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Für Privatversicherte und Selbstzahler gilt die Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger des Land Hamburgs vom 18. Dezember 2007, zuletzt geändert am 03.03.2015 in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme Jenny Grallert sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
Die Kontaktaufnahme mit der Hebamme Jenny Grallert ist vorzugsweise per E-Mail durchzuführen, da es andernfalls zu Störungen bei der Betreuung anderer Patientinnen führen kann. In Ausnahmesituationen kann eine telefonische Anfrage stattfinden. Falls eine Erreichbarkeit der Hebamme weder per Mail noch per Telefon gegeben ist, ist in Notsituationen ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
(1) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
(2) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGBV hinausgehen, z.B.
Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet.
Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer privaten Krankenversicherung zu klären.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
(7) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.